Das EU-Parlament

Das Europäische Parlament ist das gewählte Organ, das die Bürger der EU vertritt. Es überwacht die Aktivitäten der EU und verabschiedet gemeinsam mit dem Rat Rechtsvorschriften. Seit 1979 werden die Mitglieder des Europäischen Parlaments (MdEP) alle fünf Jahre in allgemeiner Wahl direkt gewählt.

Die großen Debatten des Parlaments, an denen grundsätzlich alle MdEP teilnehmen, finden in den monatlichen Plenartagungen statt, normalerweise in Straßburg, sonst in Brüssel. Die Vorarbeiten erfolgen in der Regel ebenfalls in Brüssel: Die „Konferenz der Präsidenten“ (bestehend aus den Fraktionsvorsitzenden und dem Parlamentspräsidenten) legt die Tagesordnung für die Plenartagung fest, und 20 parlamentarische Ausschüsse erarbeiten die Änderungsanträge, die erörtert werden sollen. Die laufende Verwaltung des Parlaments obliegt seinem Generalsekretariat, das in Luxemburg und in Brüssel angesiedelt ist. Die Fraktionen verfügen jeweils über eigene Sekretariate.

Das Parlament beteiligt sich auf zweierlei Weise an der Gesetzgebungstätigkeit der EU:

Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren (Art. 294 AEUV) ist das wichtigste Rechtssetzungsverfahren in der Europäischen Union. Die von der Kommission vorgeschlagenen Gesetze werden vom Europäischen Parlament und vom Ministerrat gemeinsam angenommen. Der Prozess kann bis zu drei Lesungen umfassen. Wurde nach der zweiten Lesung keine Einigung erzielt, wird der Vorschlag einem Vermittlungsausschuss vorgelegt.

Beim Zustimmungsverfahren einigt sich der Rat auf einen Rechtsakt, den er anschließend dem Parlament zuleitet. Das Parlament muss seine Zustimmung erteilen, bevor der jeweilige Rechtsakt in Kraft treten kann. Das Parlament hat allerdings keine Möglichkeit, Änderungsvorschläge einzureichen. Dieses Verfahren, das dem Parlament gleichsam ein Vetorecht zuweist, greift unter anderem bei völkerrechtlichen Verträgen der EU mit Drittstaaten, die erhebliche finanzielle Folgen für die Gemeinschaft haben, bei Verträgen zum Beitritt oder zur Assoziierung weiterer Staaten. Auch bei der Erweiterung der Befugnisse der Europäischen Zentralbank und der Festlegung eines einheitlichen Verfahrens für die Europawahl muss das Parlament seine Zustimmung geben.

Weitere Informationen zum Gesetzgebungsverfahren finden Sie hier.

Das Europäische Parlament entscheidet auch gemeinsam mit dem Rat über den (von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen) EU-Haushalt. Es kann den Haushaltsentwurf ablehnen. Wenn dies geschieht, was schon mehrfach der Fall war, muss das gesamte Haushaltsverfahren neu aufgerollt werden. Über seine Haushaltsbefugnisse nimmt das Parlament in erheblichem Maße Einfluss auf die EU-Politik.

Nicht zuletzt übt das Europäische Parlament die demokratische Kontrolle über die Union und insbesondere die Europäische Kommission aus. Alle fünf Jahre, wenn eine neue Kommission ernannt wird, kann das kurz vorher neu gewählte Europäische Parlament – mit einfacher Mehrheitsentscheidung – die oder den vom Europäischen Rat für das Amt des Kommissionspräsidenten nominierte Kandidatin oder nominierten Kandidaten bestätigen oder ablehnen. In dieser Entscheidung spiegeln sich natürlich die Ergebnisse der vorangegangenen Wahl zum Europäischen Parlament wider. Bevor es darüber abstimmt, ob es die neue Kommission insgesamt bestätigt, befragt das Parlament auch alle vorgeschlagenen Kommissionsmitglieder.

Das Parlament kann die gesamte Kommission jederzeit durch einen Misstrauensantrag zum Rücktritt zwingen. Hierfür ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.

Durch mündliche und schriftliche Anfragen an die Kommission und den Rat überwacht das Parlament außerdem die laufende Verwaltung der EU-Politik.

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