Keine Ausreden bei Fluggastentschädigung

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat geurteilt, dass Fluglinien ihren Kunden auch dann eine Entschädigung für Verspätungen schulden, wenn diese aufgrund eines kurzfristigen hohen Krankenstands aufgetreten sind. Fluglinien versuchen leider immer wieder, sich vor den gesetzlich festgeschriebenen Zahlungen zu drücken. Mit seinem heutigen Urteil macht der EuGH klar: Bei der Fluggastentschädigung gibt es keine Ausreden! Das beweist auch die Effektivität der entsprechenden EU-Verordnung.

Die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 legt für Verspätungen Entschädigungen fest. Im konkreten Fall hatte das Unternehmen TUIfly im Jahr 2016 Umstrukturierungspläne bekanntgegeben, die die Beschäftigten benachteiligten und zahlreiche Arbeitsplätze gefährdeten. Beim Kabinenpersonal meldeten sich daraufhin viele Beschäftigte krank. Dadurch fielen Flüge aus, und Passagiere machten in der Folge ihre Entschädigungsansprüche geltend. Das Unternehmen betrachtete die Krankmeldungen jedoch als sogenannten wilden Streik, also eine rechtlich nicht vorgesehene Arbeitsniederlegung, und weigerte sich, die Entschädigungen zu zahlen. Konflikte zwischen Beschäftigten und Unternehmen sollten natürlich im Rahmen geltender Gesetze des sozialen Dialogs gelöst werden. Kommt es aber wie im vorliegenden Fall zu einer Eskalation, so ist dies am Ende nicht die Sache der Passagiere, sondern muss wiederum zwischen Beschäftigten und Unternehmen geregelt werden. Wenn ein Flug ausfällt und nach geltendem EU-Recht Entschädigungen fällig werden, müssen diese auch beglichen werden - unabhängig davon, was in einem Unternehmen gerade schiefläuft. Nach wie vor nehmen aber nur wenige Passagiere diese Rechte in Anspruch. Mehr Informationen für Reisende gibt es unter: europa.eu/youreurope/citizens/travel/passenger-rights/air/index_...

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